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Tag des Landes ...

... oder was auch immer der Landtag überhaupt ist. Mit Fokus auf die Steiermark.

Der Landtag ist das Parlament der Bundesländer.

Jedes Bundesland hat einen eigenen Landtag. Im Gegensatz zum Parlament, das Gesetzgebungsorgan des Bundes, ist der Landtag in einem Einkammersystem organisiert, während das Parlament zwei Kammern – den Nationalrat und Bundesrat – hat.


Die Legislaturperiode des Landtags dauert grundsätzlich 5 Jahre, außer in Oberösterreich, hier sind es sechs Jahre.

Die Anzahl der Abgeordneten des Landtags schwankt je nach Bundesland (zwischen 36 und 100 Abgeordnete), dies wird durch die jeweilige Landesverfassung festgelegt, in der Steiermark sitzen 48 Abgeordnete im Landtag.

Der Landtag ist für die Gesetzgebung auf Landesebene zuständig, daneben zählt zu seinen wichtigsten Aufgaben die Budgethoheit und die Wahl und Kontrolle der steiermärkischen Landesregierung.

Die steiermärkische Landesregierung setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, den Landeshauptmann, den Landeshauptmann-Stellvertreter und sechs Landesräten.

An der Spitze des Landtags steht das Präsidium, welches aus dem Ersten Präsidenten, den Zweiten Präsidenten und dem Dritten Präsidenten besteht, diese wählt der Landtag aus seiner Mitte. Damit der Landtag beschlussfähig ist muss mind. die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein (also 24 Abgeordnete) und die Mehrheit der abgegeben Stimmen – einfach Mehrheit – haben. Handelt es sich um eine landesverfassungsrechtliche Bestimmung oder die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark, muss dies mit mind 2/3 der abgegebene Stimmen beschlossen werden. Worüber der Landtag Gesetze beschließen darf, wird ihn durch die Bundesverfassung vorgegeben, wichtige Bereich in denen er für die Gesetzgebung zuständig ist sind z.B. das Baurecht oder der Jugendschutz.


Zur steirischen Landtagswahl aktiv wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.

Zum Landtag wählbar sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.


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